Am 15. September 2026 veröffentlichte die polnische Staatsanwaltschaft (Prokuratura Krajowa) eine öffentliche Bekanntmachung an die Geschädigten im Zusammenhang mit der Insolvenz des Betreibers der Kryptowährungsbörse ZondaCrypto. Die Bekanntmachung folgt auf eine Entscheidung des Bezirksgerichts Harju in der estnischen Hauptstadt Tallinn, das estnische Unternehmen BB Trade Estonia OÜ – den rechtmäßigen Betreiber der Handelsplattform ZondaCrypto – am 27. August 2026 für insolvent zu erklären.
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurde der estnische Insolvenzverwalter Margus Lentsius von der Anwaltskanzlei „Advokaadibüroo Lentsius & CASUS“ in Tallinn für das Verfahren bestellt. Geschädigte, die Ansprüche in Bezug auf auf der Plattform gehaltene Vermögenswerte geltend machen möchten, müssen diese direkt beim Insolvenzverwalter einreichen, entweder persönlich oder über einen Anwalt. Den vorliegenden Informationen zufolge läuft die Frist hierfür am 27. Oktober 2026 ab. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Bekanntmachung ausdrücklich darauf hin, dass die Einreichung einer Strafanzeige bei der polnischen Staatsanwaltschaft und die Zuerkennung des Opferstatus im Strafverfahren nicht die gesonderte Geltendmachung einer Forderung beim estnischen Insolvenzverwalter ersetzen – ein Punkt, der für viele Betroffene angesichts der dualen Struktur, bei der eine strafrechtliche Ermittlung in Polen parallel zu einem zivilrechtlichen Insolvenzverfahren in Estland läuft, von zentraler praktischer Bedeutung sein dürfte.
Die Insolvenz des Börsenbetreibers steht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das bereits zuvor von der polnischen Generalstaatsanwaltschaft eingeleitet worden war. Bereits am 5. September 2026 hatte die Schlesische Regionalabteilung für organisierte Kriminalität und Korruption der Generalstaatsanwaltschaft in Katowice einen Verdächtigen festgenommen, der in offiziellen Mitteilungen als „Roman Ż.“ bezeichnet wurde. Am 7. September 2026 erhoben die Staatsanwälte zwei separate Anklagen gegen ihn: Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung, die durch Computerbetrug einen Schaden von mindestens 7,8 Millionen Złoty verursacht haben soll, sowie die Veruntreuung von Nutzergeldern in gleicher Höhe durch die unbefugte Manipulation der Datensysteme der Handelsplattform.
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft soll der Verdächtige Datensätze in den IT-Systemen der Börse verändert, gelöscht und eingefügt sowie die automatisierte Verarbeitung, Erhebung und Übermittlung von Nutzerdaten beeinflusst haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Landgericht in Katowice am 8. September 2026 Untersuchungshaft für Roman Ż. an; die Staatsanwaltschaft führte neben der Höchststrafe von bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug die Gefahr der Ermittlungsbehinderung und die Fluchtgefahr als Gründe an. Der Verdächtige bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
Die am 15. September 2026 veröffentlichte Bekanntmachung über die Insolvenz des Betreibers markiert eine neue Phase in der Bearbeitung des ZondaCrypto-Falls, der nun neben dem strafrechtlichen Aspekt auch eine insolvenzrechtliche Dimension annimmt. Für die vielen polnischen Nutzer der Handelsplattform, die dort Kryptowährungen oder Guthaben in Fiat-Währungen gehalten haben, stellt sich nun die Frage, inwieweit ihre Forderungen im Rahmen des estnischen Insolvenzverfahrens überhaupt noch befriedigt werden können – eines Verfahrens, das estnischem Recht unterliegt, da die BB Trade Estonia OÜ als estnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen ist.
Die grenzüberschreitende Struktur des Falls – ein Kryptowährungsangebot, das in Polen unter der Marke „ZondaCrypto“ vermarktet, rechtlich jedoch über ein estnisches Unternehmen betrieben wird, während die strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts auf Computerbetrug in Polen geführt werden – verdeutlicht die Herausforderungen, denen sich die europäischen Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden im Umgang mit grenzüberschreitenden Kryptowährungsplattformen gegenübersehen. Die estnische Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren und die polnische Zuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen laufen parallel, ohne dass eine direkte rechtliche Verbindung zwischen beiden besteht – was bedeutet, dass sich die Geschädigten in zwei unterschiedlichen Rechtssystemen zurechtfinden müssen, die jeweils eigene Fristen und Verfahrensregeln haben.
Der polnische Generalstaatsanwalt Waldemar Żurek hatte die Betroffenen bereits öffentlich auf die bevorstehende Frist für die Einreichung von Forderungen in Estland hingewiesen und dabei ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie sich direkt an die estnischen Behörden oder den bestellten Insolvenzverwalter wenden müssen. In den bisher veröffentlichten Erklärungen haben die Behörden keine endgültigen Zahlen zur genauen Anzahl der betroffenen Nutzer oder zum Gesamtwert der auf der Plattform gehaltenen Vermögenswerte genannt, die nun möglicherweise gefährdet sind.
Die Ermittlungen gegen Roman Ż. und mögliche weitere Mitglieder der organisierten Gruppe, der er angeblich angehörte, dauern laut Staatsanwaltschaft an. Es bleibt abzuwarten, ob im weiteren Verlauf der Ermittlungen weitere Verdächtige identifiziert werden und inwieweit sich der tatsächliche Gesamtschaden für die Plattformnutzer erhöhen wird, sobald das Verfahren zur vollständigen Anmeldung von Forderungen im estnischen Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.